Allgemeine Geschäfts- und
Lieferbedingungen
I. Allgemeines
Unseren Verkäufen und Lieferungen liegen diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde. Diese Bedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Bestimmungen - aus welchen Gründen immer - nicht wirksam sind. Sie gelten auch für alle weiteren mit uns geschlossenen Geschäfte, solange wir keine neuen Geschäftsbedingungen aufstellen oder die nunmehr zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerrufen. Abweichungen von diesen Lieferbedingungen verpflichten uns nur dann, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich ausgehandelt und schriftlich bestätigt werden. Sonst sind allfällige Geschäftsbedingungen des Bestellers selbst dann für uns unverbindlich, wenn dieser darauf Bezug genommen hat und wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind annähernd und unverbindlich.
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
Für von uns bereitgestellte Abbildungen, Zeichnung oder sonstige Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor.
II. Angebote und Auftragsannahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. Alle Aufträge und Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mit Unterfertigung des Auftragsschreibens akzeptiert der Vertragspartner auch unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in der aktuell gültigen Version. Wir behalten uns vor, eine Rückbestätigung unserer Auftragsbestätigung vom Kunden einzufordern. Änderungen unserer Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts Anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer / zuzüglich Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager des Lieferers, sowie exklusive Verpackung, Fracht und Versicherung. Sollten sich die Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder auf Grund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten (wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc.) verändern, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und auf Grund entsprechender schriftlicher Vereinbarungen anerkannt. Wird ein Skontoabzug vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei uns eingegangen ist. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Betrag bei uns vorliegt, bzw. zu dem die Bank uns den Zahlungseingang bestätigt. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen. Schecks werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
IV. Erfüllungsort, Transport und Lieferbedingungen
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistungen als auch die Gegenleistung der Hauptsitz unseres Unternehmens (APV – Technische Produkte GmbH, Dallein 15, AT-3753 Hötzelsdorf). Die Kosten der Zustellung und Montage sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese Leistungen können auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht werden. Die Lieferkosten und das Risiko des Transportes trägt unser Vertragspartner, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.
V. Mahnspesen
Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 12% p.a. berechnet, ohne dass es der In-Verzug-Setzung bedarf.
VI. Lieferfrist
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch frühestens nach Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange, Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung, zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Lieferung mit Montage ist die Frist eingehalten bei Beendigung des Aufbaus, spätestens aber drei Monate nach dem Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand am Bestimmungsort eingelangt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gleich viel, ob sie in unseren Betriebsräumlichkeiten oder bei Unterlieferern eingetreten sind. Wird der Versandwunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist neu zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus.
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Vertragspartner zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
VII. Gewährleistung
VII.1. Wir leisten Gewähr für die in der Auftragsbestätigung festgelegte Menge und Qualität. Geringe, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen der Lieferung, z. B. in Bezug auf Gewicht, Qualität, Farbe, etc. gelten nicht als Mangel. Ferner behalten wir uns Änderungen oder Verbesserungen unserer Erzeugnisse, die sich durch neue Erfahrungen und Erkenntnisse ergeben können, ausdrücklich vor.
VII.2. Die Waren bzw. Leistungen sind nach Übergabe bzw. Erbringung genau zu untersuchen und allfällige Mängel jedenfalls unverzüglich zu rügen. Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang bzw. Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich geltend gemacht werden. Die Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Ware oder Leistung nach Gefahrenübergang geändert hat.
VII.3. Mängel bloß eines Teiles einer Lieferung oder Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Zurückweisung der ganzen Lieferung oder Leistung.
VII.4. Im Falle der berechtigten Mängelrüge sind wir unter Ausschluss des Wahlrechtes des Kunden nach eigener Wahl berechtigt, entweder (a) gegen Rückgabe der mangelhaften Ware eine mangelfreie zu liefern, (b) vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis rückzuerstatten, (c) innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu bewirken oder (d) unter Aufrechterhaltung des Vertrages den Minderwert der Ware zu vergüten; sonstige weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Die Erhebung einer Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von der Zahlungsverpflichtung; vielmehr erlöschen die Gewährleistungspflichten unsererseits bei Nichteinhaltung der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden. Der Kunde akzeptiert die von der Firma APV üblichen Gewährleistungs- und Austauschtarifsätze.
VII.5. Neben dieser Gewährleistung haften wir für keine wie immer gearteten, bei der Übernahme der Lieferung (des Werkes) erkennbaren oder erst künftig entstehenden Schäden, es sei denn, dass diese vorsätzlich verursacht wurden. Insbesondere ist der Ersatz von Schäden, die an der vom Liefergegenstand verschiedenen Sache in weiterer Folge aufgrund von Beschädigungen dieser Sache entstehen, ausgeschlossen. Wir haften nicht für das Verhalten allfälliger Vorlieferanten von Waren oder deren Einzelteile.
VII.6. Der Kunde hat in jedem Fall alles vorzukehren, um einen allfälligen Schaden zu vermeiden oder zu mindern, vorausgesetzt, dass ihm dadurch keine unzumutbaren Kosten oder Nachteile entstehen.
VII.7. Gewährleistungs- und Garantieansprüche können nur für Waren gestellt werden, die sich bereits am Bestimmungsort befinden.
VIII. Haftung, Produkthaftung
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz wird für Sachschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher im Sinne des § 9 Produkthaftungsgesetz (PHG). Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns eingeräumte angemessene Nachfrist zur Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtungen fruchtlos haben verstreichen lassen, oder wenn wir die Gewährleistung im Hinblick auf einen uns nachgewiesenen Mangel verweigern.
X. Recht des Lieferanten auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Wird uns nach Abschluss der Vereinbarung mit dem Besteller bekannt, dass die Vermögenslage des Kunden sich ungünstig entwickelt hat, so dass er zur vereinbarungsgemäßen Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht oder nicht sogleich in der Lage ist, können wir Vorauskasse oder Sicherungen im Wert der Lieferung verlangen. Erfüllt der Kunde diese Forderungen nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
XI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrunde liegenden Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung - zu deren Abschluss er sich verpflichtet - nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller tritt alle eventuellen Versicherungsansprüche an uns ab.
Der Kunde ist jedoch – nach Maßgabe dieser Bestimmung - berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in seinem normalen Geschäftsbetrieb und im Rahmen ordentlicher Geschäftsführung zu verfügen. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und dergleichen sind jedenfalls nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits erlaubt.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (allenfalls auch nach Verarbeitung) tritt der Kunde bereits hiermit seine Kaufpreisforderungen gegen seinen Käufer/Abnehmer gegebenenfalls auch in Höhe unseres Miteigentumsanteiles - zur Sicherung - an uns ab und verpflichtet sich seinerseits, uns unverzüglich Name und Anschrift des Zweitkäufers, sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderung bekannt zugeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, seinen Käufern, bzw. Abnehmern die Forderungsabtretung an uns unter Angabe der Höhe der Forderung mitzuteilen. Weiters hat der Vorbehaltskäufer durch entsprechende Buchvermerke den Bestand unserer Forderungen anzumerken (“verlängerter Eigentumsvorbehalt”).
Die Forderungsabtretung hat ungeachtet des Umstandes zu erfolgen, ob unsere Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.
Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht nur alle Maßnahmen zu treffen, um die rechtliche Sicherung des Eigentumsvorbehaltes zu bewirken, sondern insbesondere auch den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Uns bleibt es überlassen, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Besteller zu treffen.
XII. Verzug des Bestellers
Gerät der Kunde bei Abzahlungsgeschäften auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug, so tritt Terminsverlust bezüglich der ganzen noch aushaftenden Restschuld ein, und es sind uns Verzugszinsen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zu vergüten.
XIII. Gerichtsstand, Rechtsgrundlagen
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.